23 von einem C.________ gesprochen hatte. Dass sich sein Vater effektiv an dessen früheren Freund C.________ erinnern konnte oder er diesen vor dem 12.5.2016 bereits getroffen hatte, behauptete Q.________ demgegenüber nicht. Auf Vorhalt der obgenannten Aussage von Q.________ bestätigte G.________ zudem erneut, er habe C.________ vor dem 12.5.2016 nicht gekannt (pag. 1326, Frage 19). H.________ bestritt konsequent, mit dem Vorfall vom 12.5.2016 etwas zu tun gehabt zu haben. Er behauptete wiederholt, G.________ nicht zu kennen. Des Weiteren reagierte H.________ mit zahlreichen Gegenfragen.