zudem selbst (pag. 3747, Z. 21 ff.). Q.________ machte objektivierte Schilderungen und belastete C.________ nicht übermässig. Er liess sich auch nicht zu Spekulationen über einen allfälligen Waffenbesitz (pag. 1312, Frage 12) oder die anderen Täter (pag. 1313, Frage 25) verleiten. Q.________ stellte sich selbst in ein schlechtes Licht, indem er offen zugab, C.________ die Schulden noch nicht zurückbezahlt zu haben (pag. 1312, Frage 8). Er behauptete entgegen den Behauptungen der Verteidigung jedoch nicht, sein Vater habe C.________ bereits persönlich gekannt. Vielmehr erklärte Q.________, C.________ kenne den Wohnort seines Vaters von früher, als sie noch zusammen weggegangen seien.