Erstmals habe C.________ das Geld vor ca. sechs Monaten zurückverlangt, als dieser in Burgdorf in Ausschaffungshaft gewesen sei (pag. 1311 f., Frage 3 ff.). Die Angaben von Q.________ stimmen in zeitlicher Hinsicht mit dem Aufenthaltsort von C.________ überein. Gegenüber C.________ wurde am 13.7.2015 ein Einreiseverbot vom 1.10.2015 bis zum 30.9.2025 verfügt (pag. 1932 f.). C.________ wurde folglich effektiv ungefähr zum besagten Zeitpunkt «abgeschoben» und zwar nur einige Monate nachdem er Q.________ Geld geliehen hatte. In der Folge hielt er sich mehrere Monate in Mazedonien auf, bevor er zurück in die Schweiz kam. Die Existenz der Schulden bestätigte C.________ zudem selbst (pag.