Dass es am 12.5.2016 geregnet hatte, erwähnte G.________ zudem nicht nur an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6.6.2017 (pag. 3038, Z. 18), sondern bereits tatzeitnah bei der Konfrontationseinvernahme vom 7.6.2016 (pag. 1324, Frage 4). Ferner sind keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ C.________ zu Unrecht hätte belasten sollen. Dies gilt umso mehr, als es nicht G.________ war, der sich bei der Polizei meldete, sondern dessen Sohn S.________. Die Meldung ging nur wenige Minuten nach der Tat, um 19.55 Uhr (pag. 1269) bei der Polizei ein. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen spricht folglich auch für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________.