Mütze (pag. 1301, Frage 19; pag. 1306, Frage 4). Allerdings erklärte er auch, C.________ habe einen Bart getragen, der seit ca. einer Woche nicht mehr rasiert worden sei (pag. 1301, Frage 19; pag. 1306, Frage 4). Es ist folglich durchaus nachvollziehbar, dass G.________ die Haarfarbe von C.________ erkennen konnte. Inwiefern die Aussagen von G.________ – am 12.5.2016 in St. Gallen oder im Thurgau sei bereits etwas anderes passiert, daher habe er ein Foto machen wollen (pag. 1324, Frage 4; pag. 1326, Frage 22) – gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, erschliesst sich der Kammer nicht. Dass es am 12.5.2016 geregnet hatte, erwähnte G._____