Wesentlich ist einzig, dass er die fraglichen Handlungsabläufe konstant und stimmig schilderte, was er denn auch tat. Ob die Geldforderung vor oder nachdem man ihm das Handy aus der Hand geschlagen hatte geäussert und ob erstmals am Telefon vom genauen Betrag gesprochen wurde, ist nicht von elementarer Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als es sich am 12.5.2016 um ein kurzes, dynamisches, überraschendes und für G.________ angsteinflössendes Ereignis handelte, als drei ihm unbekannten Männer bewaffnet vor seiner Haustüre standen und Schulden einforderte, die er selbst nicht hatte. In Anbetracht dieser Tatsachen erstaunt nicht, dass G.________ Kleinigkeiten durcheinander brachte bzw. seine