Bei diesen geringen Differenzen handelt es sich nicht um Widersprüche, die den beweisrelevanten Tatablauf betreffen. Sie sind auch nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ in Zweifel zu ziehen. Es ist nachvollziehbar und spricht eben gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass sich G.________ im Laufe der Zeit nicht mehr an jedes Detail und den exakten Ablauf erinnern konnte. Wesentlich ist einzig, dass er die fraglichen Handlungsabläufe konstant und stimmig schilderte, was er denn auch tat.