21 einvernahme vom 7.6.2016 effektiv, zuerst habe man ihm die Pistole gezeigt und das Handy aus der Hand geschlagen und erst danach habe man ihm gesagt, er solle CHF 47‘000.00 bis Dienstag auftreiben (pag. 1324, Frage 4 ff.). Bei der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6.6.2017 verwechselte G.________ sodann die Tage (pag. 3038, Z. 19) und oberinstanzlich sprach er von einer Frist von 24 Stunden, um das Geld aufzutreiben (pag. 3743, Z. 37). Bei diesen geringen Differenzen handelt es sich nicht um Widersprüche, die den beweisrelevanten Tatablauf betreffen.