3038, Z. 20 ff.). Die kleineren Ungenauigkeiten im Ablauf der Geschehnisse ändern nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________. So schilderte G.________ bei der Befragung vom 14.5.2016 zwar entgegen seiner ersten Aussage, es sei C.________ bzw. der Mann links gewesen, der ihm das Handy aus der Hand geschlagen habe (pag. 1306, Frage. 4). In den späteren Aussagen blieb G.________ allerdings konstant dabei, C.________ habe ihm das Handy aus der Hand geschlagen und dieser sei auch der einzige gewesen, der mit ihm gesprochen habe. Die beiden anderen Männer hätten nichts gesagt (pag. 1317, Frage 2 ff.; pag. 1323, Frage 1; pag. 1324, Frage 4; pag. 3038, Z. 20 ff.;