3038, Z. 32 ff.). In den folgenden Befragungen schilderte G.________ den Tatablauf konstant, detailliert und nachvollziehbar. In den Aussagen von G.________ finden sich originelle Details, die nicht zu erwarten sind, wäre der Vorfall vom 12.5.2016 nicht effektiv so geschehen. Gerade die Angabe – G.________ habe sein Handy hervorgenommen, um ein Bild der Täter zu machen, damit er seinem Sohn zeigen könne, wer Geld von ihm fordere (pag. 1300, Frage 14; pag. 1306, Frage 5) – ist eine originelle, einzigartige Reaktion, die wirklich erlebt wirkt und für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________ spricht. Ferner sind die Aussagen von G.________ frei von relevanten Widersprüchen.