hiernach). Im Übrigen wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen und soweit weitergehend vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 3207 ff., S. 53 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich insbesondere die folgenden Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 14.5.2016 (pag. 1267 ff.), der Nachtragsrapport vom