_ grundsätzlich bestritten. Während er bisher – sofern er überhaupt Aussagen machte – bestritt, am Vorfall vom 12.5.2016 in irgendeiner Weise beteiligt gewesen zu sein, gab er oberinstanzlich zu, mit G.________ telefoniert und dessen Sohn, Q.________, Geld geliehen zu haben. Soweit weitergehend bestreitet C.________ jeglichen Tatbeitrag. 7.4 Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen der beiden Beschuldigten C.________ (pag. 1321 ff.; pag. 1343 ff.; pag. 1350 ff.; pag. 1354 ff.; pag. 1359 ff.; pag. 1364 ff.; pag. 1375 ff.; pag. 3047; pag. 3746 ff.) und H.__