Zwar steht in der Anklageschrift effektiv: «Durch ihr Verhalten bedrohten die Beschuldigten das Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, sollte es ihnen den geforderten Geldbetrag nicht vor Ablauf des Ultimatums zahlen, und versetzten es ihn Angst und Schrecken». Zuvor ist das «Verhalten der Täter» in der Anklageschrift jedoch genau umschrieben und sowohl das Auftauchen zu Dritt, das Auffordern zur Bezahlung von CHF 47‘000.00, das Wegschlagen des Handys als auch das Vorzeigen der Waffe erwähnt (pag. 2420).