6B_1079/2015 vom 29.2.2016 E. 1.4). Die Kammer vermag in der Umschreibung des Sachverhalts in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erblicken. Zwar steht in der Anklageschrift effektiv: «Durch ihr Verhalten bedrohten die Beschuldigten das Opfer mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, sollte es ihnen den geforderten Geldbetrag nicht vor Ablauf des Ultimatums zahlen, und versetzten es ihn Angst und Schrecken».