17 BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2018 vom 4.12.2018 E. 4.4.2). Allerdings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7.11.2016 E. 2.2; 6B_1079/2015 vom 29.2.2016 E. 1.4).