7.2 Zum Anklagegrundsatz Rechtsanwalt D.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.12.2018 vor, die Anklageschrift sei betreffend die Nötigungsmittel nicht ausreichend umschrieben. In der Anklageschrift stehe einzig, ein Unbekannter habe G.________ eine Waffe gezeigt. Er sei jedoch durch «das Verhalten» der Täter in Angst und Schrecken versetzt worden. Darunter sei das Vorzeigen der Waffe nicht zu subsumieren (pag. 3752). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff.