2420): […] dadurch dass der Beschuldigte, H.________ sowie ein dritter, unbekannter Täter, das Opfer an seinem Wohnort aufsuchten, wobei der Beschuldigte das Opfer aufforderte, bis am kommenden Dienstag, 17. Mai 2016, die Schulden des Sohnes des Opfers, Q.________, in der Höhe von CHF 47000.00, aufzutreiben [recte: einzutreiben]. Darauf zeigte der unbekannte Täter dem Opfer eine Waffe, die dieser auf sich trug, und legte seine Hand an deren Griff. In der Folge wollte G.________ das Natel hervornehmen und die Täter fotografieren, um seinem Sohn mitteilen zu können, wem er Geld schulde.