___ habe ihm die Pistole aus dem Mund genommen und neben dem Kopf durchgeschossen, wobei er auf den Knien gewesen sei. Erst danach sei er wieder aufgestanden (pag. 3028, Z. 21 ff.). Den Aussagen von E.________ kann folglich konstant und stimmig entnommen werden, dass er während den Schussabgaben vom 27.4.2016 vor A.________ am Boden kniete. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich auf die glaubhaften Aussagen von E.________ abgestellt werden (vgl. Aussagenanalyse pag. 3176 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Das Beweisergebnis ist folglich insofern zu erweitern, als E.________ von A.________ und H._______