zwecks Schuldeintreibung mit dem Auto in den Wald gefahren: «[...] wo der Beschuldigte und H.________ zunächst auf das Opfer einschlugen und es zu Boden drückten» (pag. 2417). Ein Positionswechsel von E.________ wird in der Folge nicht umschrieben. Gestützt auf die Anklageschrift befand sich E.________ folglich während der beschriebenen Tat «am Boden». E.________ beschrieb bei seiner ersten (tatzeitnahen) Einvernahme vom 30.4.2016 diesbezüglich ausführlich, wie er von A.________ und H.________ zu Boden bzw. auf die Knie gedrückt worden sei (pag. 770, Z. 85 f.). Nachdem ihm A.________ die Pistole in den Mund gedrückt habe, habe er wieder aufstehen wollen. A.________ habe jedoch seinen