Dann steckte der Beschuldigte dem Opfer die Waffe in den Mund und bedrohte es erneut. Als der Beschuldigte die Waffe wieder aus dem Mund genommen hatte, schlug er das Opfer wieder und schoss schliesslich vier Mal in nächster Nähe zum Opfer abwechselnd links und recht am Opfer vorbei in den Boden» (pag. 2417). Zu welchem Zeitpunkt A.________ die Ladebewegung machte –bevor er E.________ die Waffe in den Mund steckte oder erst vor der Schussabgabe – kann der Anklageschrift nicht entnommen werden. Aus der Umschreibung der Anklageschrift geht einzig hervor, dass die Ladebewegung spätestens kurz vor Schussabgabe ausgeführt worden sein musste.