Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden. In Ergänzung zum Beweisergebnis der Vorinstanz (Sachverhalt gemäss Anklageschrift, vgl. pag. 3204, S. 50 der Urteilsbegründung) hält die Kammer ergänzend jedoch Folgendes fest: Aus der Anklageschrift vom 12.12.2016 geht unter Ziff. I.A.1. nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt A.________ die Waffe SIG Sauer P226 geladen hatte. Die Vorinstanz beurteilte diese Frage nicht und erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. In der Anklageschrift ist jedoch einzig umschrieben: