Er macht demgegenüber nicht geltend, die Feststellungen des Sachverhalts seien unvollständig oder unrichtig. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Sachverhalt gemäss Anklageschrift) abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als auch H.________ und I.________ hinsichtlich des Vorfalls von L.________ rechtskräftig verurteilt wurden (H.________ wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung; I.________ wegen versuchter Nötigung). Es kann damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalt ausgegangen werden.