__ betreffenden Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens und Widerhandlungen gegen das WG blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Auch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung wurde das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht beanstandet. A.________ ist auch diesbezüglich geständig. Er rügt oberinstanzlich einzig das Fehlen einer zwingenden Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung. Er macht demgegenüber nicht geltend, die Feststellungen des Sachverhalts seien unvollständig oder unrichtig.