Auch unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Strafantrag vom 3.5.2016 auf unbekannte Täterschaft lautete. Die beiden Täter waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zweifelsfrei identifiziert – bzw. die wahren Identitäten waren damals noch nicht abschliessend geklärt (vgl. entsprechende Ausführungen im Anzeigerapport vom 15.11.2016 Ziff. 2, pag. 647). Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass ein gültig gestellter Strafantrag von E.________ gegen A.________ wegen einfacher Körperverletzung vorliegt.