_ wäre als Laie auch nicht zu erwarten gewesen, die Polizei auf die fehlenden Personalien aufmerksam zu machen. Vielmehr durfte er darauf vertrauen, der Strafantrag sei korrekt ausgefüllt worden, nachdem er der Polizei wiederholt und detailliert die Täterschaft beschrieben hatte. Es kommt hinzu, dass der Polizei der Name A.________ nicht bekannt war (sie führte den Beschuldigten als «AA.________») und E.________ den zweiten Täter einzig mit dem Spitznamen «H.________» bezeichnen konnte. Auch unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Strafantrag vom 3.5.2016 auf unbekannte Täterschaft lautete.