Es wäre überspitzt formalistisch, E.________ den Umstand nachteilig anzulasten, dass die Polizei das Strafantragsformular trotz seiner Angaben nicht mit den Personalien von A.________ und «H.________» ergänzte. Dies gilt umso mehr, als auch ein Strafantrag gegen Unbekannt gültig ist und dieser bei Bekanntwerden des Täters nicht abgeändert werden muss. Von E.________ wäre als Laie auch nicht zu erwarten gewesen, die Polizei auf die fehlenden Personalien aufmerksam zu machen.