13 Willen zur Strafverfolgung hinreichend bekannt, zumal er letztlich das von der Polizei vorbereitete Strafantragsformular unterzeichnete, auf welchem sich E.________ auch als Straf- und Privatkläger konstituierte (pag. 669). Die vorliegende Konstellation ist nicht mit BGE 97 IV 153 vergleichbar, zumal E.________ die ihm bekannten Namen der Täter explizit nannte und sein Wissen über die Täterschaft gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht verschleierte. Es wäre überspitzt formalistisch, E._____