___ einen gültigen Strafantrag gegen A.________ und H.________ gestellt. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen vollumfänglich anschliessen. E.________ ging am 30.4.2016 persönlich zur Polizei, um den Vorfall vom 27.4.2016 zu melden (pag. 647). Daraufhin wurde er am 30.4.2016, 1.5.2016 und am 3.5.2016 polizeilich befragt, bis er am 3.5.2016 das durch die Polizei ausgefüllte Formular «Strafantrag – Privatklage» unterzeichnete. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz nannte E.________ bereits bei seiner ersten Einvernahme vom 30.4.2016 den Namen von A.________ und benannte den zweiten Täter als «H.______