E.________ hat somit von allem Anfang an, noch bevor er förmlich das Formular „Strafantrag – Privatklage“ unterzeichnet hat, die ihm bekannten Täter namentlich gegenüber der Polizei benannt. Dass die Polizei ihn dennoch (mutmasslich deshalb, weil die Beschuldigten seitens der Polizei noch nicht förmlich identifiziert waren) einen von ihr vorbereiteten Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft unterzeichnen liess, darf dem E.________ als juristischem Laien nicht zum Nachteil gereichen, hat er doch die ihm zur Strafantragstellung obliegenden Bekanntgaben gegenüber der Polizei wahrgenommen. Somit hat der Straf- und Zivilkläger E.________ einen gültigen Strafantrag gegen A.____