und dies in den folgenden Einvernahmen bestätigt. Insbesondere hat E.________ in der Einvernahme vom 01.05.2015 den der Polizei in diesem Zeitpunkt noch unter dem Falschnamen AA.________ bekannten A.________ als den Täter „A.________“ (pag. 780 f., Z. 209 ff. und pag. 783 f., Bild 6) und in der Einvernahme vom 03.05.2016 auf Vorhalt eines von ihm selber beigebrachten Bildes von H.________ diesen als den Täter „H.________“ (pag. 790 f., Z. 47 ff. und pag. 795) identifiziert. E.________ hat somit von allem Anfang an, noch bevor er förmlich das Formular „Strafantrag – Privatklage“ unterzeichnet hat, die ihm bekannten Täter namentlich gegenüber der Polizei benannt.