Ein gegen unbekannte Täterschaft gestellter Strafantrag ist gültig und muss auch nicht in einen namentlichen Strafantrag umgewandelt werden, wenn der Täter dem Geschädigten später bekannt wird. Ist dem Verletzten die Identität des Täters im Zeitpunkt der Antragstellung aber bekannt, ist diese anzugeben, widrigenfalls kein gültiger Strafantrag vorliegt (BSK StGB-Riedo, Art. 30 N 52; Derselbe, Der Strafantrag, Diss. FR, Basel 2004, S. 401, jeweils m.w.Hinw.).