12 damit unverkennbar seinen Wunsch nach Strafverfolgung geäussert. Vor diesem Hintergrund sei der Strafantrag gültig (pag. 3756). Die Vorinstanz hielt zur Frage der Gültigkeit des Strafantrags vom 3.5.2016 Folgendes fest (pag. 3171 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung): Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch eine nur auf Antrag strafbare Tat verletzt wurde, die Bestrafung des Täters verlangen. Ein gegen unbekannte Täterschaft gestellter Strafantrag ist gültig und muss auch nicht in einen namentlichen Strafantrag umgewandelt werden, wenn der Täter dem Geschädigten später bekannt wird.