Ein Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft sei zulässig und müsse nicht ergänzt werden, nachdem der Täter bekannt geworden sei. Ein Strafantrag müsse weder schriftlich noch zu Beginn des Strafverfahrens gestellt worden sein. E.________ habe ferner bereits bei seiner ersten Einvernahme A.________ und «H.________» als Täter benannt und die beiden in der Folge mehrmals identifiziert. Es dürfe nicht zu seinem Nachteil sein, dass ihm die Polizei trotz seiner Angaben ein Strafantragsformular mit unbekannter Täterschaft zur Unterschrift vorgelegt habe. Gemäss Anzeigerapport sei E.____