Die Überprüfung der Personalien sei auch durch einen Laien zu erwarten. Weil E.________ keine Korrektur der Personalien des Täters auf dem Strafantrag verlangt habe, liege kein gültiger Strafantrag vor. Deshalb sei das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung einzustellen (pag. 3753). Der stv. Generalstaatsanwalt P.________ brachte demgegenüber vor, die Argumentation der Verteidigung sei überspitzt formalistisch. Ein Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft sei zulässig und müsse nicht ergänzt werden, nachdem der Täter bekannt geworden sei.