Es sei jedoch kein Strafantrag protokolliert worden und die Einvernahmen seien unter dem Titel der Erpressung erfolgt. Wenn dem Geschädigten die Täterschaft bekannt sei, er jedoch einen Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft stelle, liege kein gültiger Strafantrag vor (BGE 97 IV 153). Es sei E.________ zumutbar gewesen, den Strafantrag vor der Unterzeichnung genau zu überprüfen, weil eine falsche Anschuldigung strafrechtliche Folgen nach sich ziehe. Die Überprüfung der Personalien sei auch durch einen Laien zu erwarten.