5. Zur Gültigkeit des Strafantrags vom 3.5.2016 Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11.12.2018 aus, es liege betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung, begangen durch A.________ zum Nachteil von E.________ kein gültiger Strafantrag vor. Zwar habe E.________ in seinen ersten Einvernahmen den Namen A.________ und «H.________» genannt. Es sei jedoch kein Strafantrag protokolliert worden und die Einvernahmen seien unter dem Titel der Erpressung erfolgt.