SR 312.0]). Mangels entsprechender Berufung sind hinsichtlich A.________ die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung, Gefährdung des Lebens, Widerhandlungen gegen das WG (Ziff. A.I.1, A.I.2 und A.I.4 des Urteilsdispositivs, pag. 3107) sowie der Zivilpunkt (Ziff. E. 1, E. 3 und E. 4 des Urteilsdispositivs, pag. 3115) in Rechtskraft erwachsen. Betreffend C.________ ist der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das AuG (Ziff. D.I.2 des Urteilsdispositivs, pag. 3113) sowie der Zivilpunkt (Ziff. E.2 und E. 3 des Urteilsdispositivs; pag. 3115) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls rechtskräftig sind die Verfügungen gemäss Ziff. F.4 bis Ziff.