V. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8.6.2017 ist hinsichtlich H.________ und I.________ (Ziff. B und Ziff. C des Urteilsdispositivs, pag. 3109 ff.) in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Verfahrensgegenstand. A.________ und C.________ fochten das Urteil jeweils nur teilweise an. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).