III. Bezüglich der bei C.________ mit Verfügung des Office d'application des peines et mesures des Kantons Neuenburg vom 22.05.2014 aufgeschobenen Reststrafe von 2 Jahren und 2 Monaten sei die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen. IV. C.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD).