SIG Sauer P226. 2. soweit in lit. F Ziff. 4, 5, 6 und 7 verfügt wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen der einfachen Körperverletzung, gemeinsam mit H.________ begangen am 27.04.2016 in L.________ z.N. von E.________ und er sei deswegen sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 137 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 lit. a VKD).