V. 1. A.________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Die Überhaft sei im Umfang von 40 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen. 3. A.________ sei für die erstandene Überhaft, nach Abzug der Geldstrafe, eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von CHF 100.00 pro Tag zuzusprechen, total bestimmt auf CHF 30'100.00. Demgegenüber beantragte der stv. Generalstaatsanwalt P.________ Folgendes (pag. 3755 f.):