IV. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. A.________ seien 1/10 der Parteikosten gemäss rechtskräftiger Entschädigung resp. vollem Honorar für die amtliche Verteidigung vollumfänglich zu ersetzen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. A.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteikostenentschädigung gemäss eingereichter Kostennote zu bezahlen.