III. Der Beschuldigte A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungshaft sei im Umfang von 137 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen und es sei festzustellen, dass die Strafe am 27. September 2016 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend total CHF 400.00. Die Freiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf 40 Tage festzusetzen.