z.N. von E.________ sowie c. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen im April 2016 in der Nähe von Neuchâtel oder Lausanne durch Erwerb ohne Berechtigung einer Faustfeuerwaffe SIG Sauer P226 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei festzustellen, dass die Festlegung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schliesslich sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juni 2017 betreffend den Zivilpunkt (lit. E) in Rechtskraft erwachsen ist.