Dieser wurde des Weiteren verpflichtet, I.________ eine angemessene Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz auszurichten, wobei deren Höhe nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt K.________ bestimmt werde (pag. 3518 ff.). Am 27.8.2018 zog Rechtsanwalt J.________ namens und im Auftrag von H.________ die Berufung gegen das Urteil vom 8.6.2017 zurück (pag. 3588). Mit Beschluss vom 3.9.2018 stellte die Kammer die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils vom 8.6.2017 hinsichtlich H.________ fest. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren wurden auf eine Pauschalgebühr von CHF 300.00 festgelegt und H.________ zur Bezahlung auferlegt.