__ namens und im Auftrag von E.________ nach einmaliger Fristerstreckung zur Einreichung der Belege (pag. 3510 ff.) die Berufung gegen das Urteil vom 8.6.2017 zurück (pag. 3516). Mit Beschluss vom 7.8.2018 stellte die Kammer fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8.6.2017 betreffend I.________ infolge Rückzugs der Berufung von E.________ in Rechtskraft erwachsen ist und I.________ damit als Partei aus dem oberinstanzlichen Verfahren ausscheidet. Die oberinstanzlich auf I.________ entfallenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 wurden E.________ zur Bezahlung auferlegt. Dieser wurde des Weiteren verpflichtet, I._____