Rechtsanwalt F.________ machte mit Schreiben vom 23.4.2018 keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend (pag. 3395). Mit Eingabe vom 24.4.2018 verzichtete Rechtsanwalt K.________ für I.________ auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend. Er beantragte, der Rückweisungsantrag betreffend die Anklageschrift sei abzuweisen. Demgegenüber sei dem Beweisantrag auf Einvernahme von C.________ zu entsprechen (pag. 3397 ff.). Mit begründetem Beschluss der Kammer vom 16.5.2018 wurde der Rückweisungsantrag betreffend die Anklageschrift abgewiesen (Ziff. 3), hingegen der Antrag auf Befragung von C.