_ beantragte mit Schreiben vom 23.4.2018, der Antrag auf Rückweisung der Anklage sei abzuweisen. Ferner machte er keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend und äusserte sich nicht zum Beweisantrag auf Einvernahme von C.________ (pag. 3390 f.). Am 23.4.2018 machte Rechtsanwalt B.________ keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen geltend. Er beantragte, der Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift zwecks Ergänzung des Sachverhalts sei abzuweisen. Auf eine Stellungnahme zum Beweisantrag auf Befragung von C.________ wurde verzichtet (pag. 3393). Rechtsanwalt F.__