3367 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 11.4.2018 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für das Nichteintreten auf die Berufungen geltend. Sie beantragte, der Antrag auf Rückweisung der Anklage zwecks Änderung derselben sei abzuweisen. Der Beweisantrag auf Befragung von C.________ sei demgegenüber gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung gutzuheissen (pag. 3387 ff.). Rechtsanwalt J.________ beantragte mit Schreiben vom 23.4.2018, der Antrag auf Rückweisung der Anklage sei abzuweisen.