SR 142.20) zu verurteilen. Alle drei seien zu einer angemessenen, gerichtlich zu bestimmenden Strafe und zur Zahlung von Schadenersatz in gerichtlich zu bestimmender Höhe, von CHF 10‘000.00 Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit, zur Zahlung eines Parteikostenersatzes gemäss Kostennoten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit sowie zu den auf sie entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen (pag. 3354 ff.). Rechtsanwalt B.________ beschränkte die Anfechtung des Urteils vom 8.6.2017 mit Berufungserklärung vom 27.3.2018 betreffend A.___